| Die Geschichte mit dem
Verfassungsgerichtshof ist von besonderer Qualität. Für Nichtjuristen mag es
langweilig sein, für logisch Denkende ist es ein reizvolles Beispiel für die
Unfähigkeit hoch bezahlter Staatsdiener, überhaupt folgerichtig zu denken;
und die Unfähigkeit, gemachte Fehler zu korrigieren.
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Assessor jur Detmar Hoeffgen Kirchstr.5 1 55597 Wöllstein Tel:06703-303869 An den 24.8.2003 Verfassungsgerichtshof Deinhardplatz 4 56068 Koblenz Betr: Verfassungsbeschwerde nach Art. 19 u.20 GG Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft Mainz weigert sich nachhaltig, von mir erstattete Strafanzeigen nach Maßgabe der Strafprozessordnung zu bearbeiten. ich habe gemäß beigefügten Schreibens am 16.6.2003 (Anlage 1) den Generalstaatsanwalt Weise, Koblenz, gebeten, mir die Aktenzeichen der Strafanzeigen mitzuteilen. Bis heute habe ich keine Antwort, also auch keine Aktenzeichen erhalten. Ich füge die vier Strafanzeigen bei. Zur Strafanzeige gegen den Justizminister Mertin: Sie wurde vom Generalbundesanwalt im Juli 2002 nach Mainz weitergeleitet. Az beim GBA: 1 AR 252/02 (Anlage 2) Zur Strafanzeige gegen die Staatsanwältin Dietrich (Anlage 3): ausdrückliche Ablehnung der Bearbeitung durch den Generalstaatsanwalt Weise, Koblenz ( in Anlage 6) Zur Strafanzeige gegen Kerstin Will: von der Kripo Mainz weitergeleitet an die StA Mainz, von dort keine Reaktion, Az. der Kripo Mainz: 309101/12092002/08:28 (Anlage 4) Zur Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft Mainz: (Anlage 5), Schreiben des Generalstaatsanwalts Weise in der Anlage 6. Begründung der behaupteten Rechtsverletzung Durch das Nichthandeln der Justizbehörden, also Entziehung der Strafanzeigen der strafprozessualen Bearbeitung wird mir die Möglichkeit abgeschnitten, die Sachverhalte durch ordentliche Gerichte überprüfen und entscheiden zu lassen. Ohne belehren zu wollen weise ich auf Nachstehendes hin: (Jarass/Pieroth: Kommentar zum GG 2 Auflage) Art 20,Rn.65 • BVerfGE 46,17/28f; 54,277/291 • Das Rechtsstaatsprinzip verlangt die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes. Dieser muss die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes und eine verbindliche Entscheidung durch einen Richter ermöglichen. Art.19, Rn.35 • BVerfGE 28,10/15f; 61,82/111; 64,261/279; 78, 214/226 • Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf vollständige, auch die Beurteilungsgrundlagen umfassende Nachprüfung der angefochtenen Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Diese Beschwerde bekommt das Aktenzeichen VGH B 15/03 |