Ass.jur. Detmar Hoeffgen                                           Kirchstr.51

                                                                                      55597 Wöllstein

                                                                                      Tel.:06703-3038-69

                                                                                                        02.08.2005

 

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz                          

Deinhardplatz 4

56068 Koblenz

Betr.: Verfassungsbeschwerde nach Art. 19 und 20 GG

In der Anlage 1) übersende ich Ihnen eine Strafanzeige">

Ass.jur. Detmar Hoeffgen                                           Kirchstr.51

                                                                                      55597 Wöllstein

                                                                                      Tel.:06703-3038-69

                                                                                                        02.08.2005

 

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz                          

Deinhardplatz 4

56068 Koblenz

Betr.: Verfassungsbeschwerde nach Art. 19 und 20 GG

In der Anlage 1) übersende ich Ihnen eine Strafanzeige, die ich bei der Staatsanwaltschaft Mainz am

2.Mai 2002

erstattet habe.

Ich bekam trotz mehrfacher Erinnerung keine Antwort!

Ich habe mich über alle Instanzen über die Tatsache, dass ich keine Antwort bekam beschwert. Vergeblich.

Dann habe ich den Landtagsabgeordneten Baldauf um Hilfe gebeten.

Das Ergebnis ist die Antwort des Justizministers vom 19.4.2005

Anlage 2)

Die dort dargelegte Auffassung, die Strafanzeige enthielt keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat, wird durch die Strafanzeige selbst  widerlegt.

Die dort formulierte Strafanzeige führt denknotwendig zu dem dringenden Tatverdacht der Rechtsbeugung, vorsätzlich begangen von der Staatsanwältin Dietrich.

Dieser Sachverhalt kann nur durch eine ordnungsgemäße Überprüfung nach den Regeln der Strafprozessordnung geklärt werden. Das erfordert das Legalitätsprinzip.

Die Meinung eines Justizministers  ist in unserem Rechtssystem nicht ausreichend.

Die Ausführungen zeigen, dass das Grundrecht auf staatlichen Rechtsschutz verletzt ist.

Insbesondere ist die Möglichkeit  gerichtlicher Überprüfung abgeschnitten.

Gestatten Sie mir noch eine persönliche Anmerkungen: Die Tatsache, dass in Mainz ein Bürger mit gefälschtem Tatbestand vor einen Strafrichter gezerrt werden kann, und die weitere Tatsache, dass diese staatsanwaltschaftliche Willkür sogar vom Justizminister gedeckt wird, lässt erhebliche Zweifel an der charakterlichen Kompetenz der beteiligten Personen aufkommen.

2 Anlagen

Antwort des Verfassungsgerichtshofs