Ass.jur. Detmar Hoeffgen
Kirchstr.51
55597 Wöllstein
Tel.:06703-3038-69
02.08.2005
Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
Betr.: Verfassungsbeschwerde nach Art. 19 und 20 GG
In der Anlage 1) übersende ich Ihnen eine
Strafanzeige, die ich bei der Staatsanwaltschaft Mainz am
2.Mai 2002
erstattet habe.
Ich bekam trotz mehrfacher Erinnerung keine Antwort!
Ich habe mich über alle Instanzen über die Tatsache, dass ich
keine Antwort bekam beschwert. Vergeblich.
Dann habe ich den Landtagsabgeordneten Baldauf um Hilfe
gebeten.
Das Ergebnis ist die Antwort des Justizministers vom
19.4.2005
Anlage 2)
Die dort dargelegte Auffassung, die Strafanzeige enthielt
keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat, wird durch die
Strafanzeige selbst widerlegt.
Die dort formulierte Strafanzeige führt denknotwendig zu dem
dringenden Tatverdacht der Rechtsbeugung, vorsätzlich begangen von der
Staatsanwältin Dietrich.
Dieser Sachverhalt kann nur durch eine ordnungsgemäße
Überprüfung nach den Regeln der Strafprozessordnung geklärt werden. Das
erfordert das Legalitätsprinzip.
Die Meinung eines Justizministers ist in unserem
Rechtssystem nicht ausreichend.
Die Ausführungen zeigen, dass das Grundrecht auf staatlichen
Rechtsschutz verletzt ist.
Insbesondere ist die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung
abgeschnitten.
Gestatten Sie mir noch eine persönliche Anmerkungen: Die
Tatsache, dass in Mainz ein Bürger mit gefälschtem Tatbestand vor einen
Strafrichter gezerrt werden kann, und die weitere Tatsache, dass diese
staatsanwaltschaftliche Willkür sogar vom Justizminister gedeckt wird, lässt
erhebliche Zweifel an der charakterlichen Kompetenz der beteiligten Personen
aufkommen.
2 Anlagen
Antwort des Verfassungsgerichtshofs
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