VGH B 15/03

 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie kann deshalb gemäß § 15 a Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG durch den von dem Verfassungsgerichtshof bestellten Ausschuss zurückgewiesen werden.

Soweit der Beschwerdeführer rügt">

VGH B 15/03

 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie kann deshalb gemäß § 15 a Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG durch den von dem Verfassungsgerichtshof bestellten Ausschuss zurückgewiesen werden.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, durch die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Mainz in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte verletzt zu sein, hat er weder die Notwendigkeit der Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes dargetan noch hinreichend deutlich die Möglichkeit einer solchen Verletzung aufgezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist als außerordentlicher Rechtsbehelf ausgestaltet. Grundrechtsschutz ist vorrangig durch die Fachgerichte zu gewährleisten. Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Hinsichtlich des von dem Beschwerdeführer gerügten Verhaltens der Staats­anwaltschaft steht ihm, falls er hierdurch in eigenen Rechten beschwert ist, das Klageerzwingungsverfahren nach vorherigem förmlichem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage offen. Aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit ergriffen hat. Zum anderen genügt die Verfassungsbeschwerde aber auch nicht den sich aus § 45 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Diese sind nur dann erfüllt, wenn sich aus dem Vorbringen ohne Beiziehung von Akten oder sonstigen Aufklärungsmaßnahmen mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit der Verletzung der geltend gemachten Grundrechte ergibt. Dies ist hier nicht der Fall. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der General­staatsanwaltschaft Koblenz vom 5. Mai 2003, ergibt sich, dass der den Straf­anzeigen zugrunde liegende Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft bereits mehrfach geprüft sowie beschieden und dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden ist, dass ein erneutes Tätigwerden nur im Falle neuen Tatsachenvortrags erfolgen werde. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft durch ihre Untätigkeit auf die neuerlichen Strafanzeigen des Beschwerdeführers hin, ihn in seinen Grundrechten verletzt.

Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet 21 a Abs. 1 VerfGHG).

gez. Prof. Dr. Meyer

gez. Steppling

gez. Prof. Dr. Dr. Merten

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