VGH B 15/03
Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie kann deshalb gemäß
§
15 a Abs. 1 des
Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof
-
VerfGHG durch den von dem
Verfassungsgerichtshof bestellten Ausschuss zurückgewiesen werden.
Soweit der
Beschwerdeführer rügt, durch die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Mainz
in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durch die ordentlichen
Gerichte verletzt zu sein, hat er weder die Notwendigkeit der
Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes dargetan noch
hinreichend deutlich die Möglichkeit einer solchen Verletzung aufgezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde ist als außerordentlicher Rechtsbehelf
ausgestaltet. Grundrechtsschutz ist vorrangig durch die Fachgerichte zu
gewährleisten. Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig,
so kann die Verfassungsbeschwerde gemäß
§
44 Abs. 3 Satz 1
VerfGHG erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Hinsichtlich
des von dem Beschwerdeführer gerügten Verhaltens der Staatsanwaltschaft
steht ihm, falls er hierdurch in eigenen Rechten beschwert ist, das
Klageerzwingungsverfahren nach vorherigem förmlichem Antrag auf
Erhebung der öffentlichen Klage offen. Aus den vorgelegten Unterlagen ist
nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese vorrangige
Rechtsschutzmöglichkeit ergriffen hat. Zum anderen genügt die
Verfassungsbeschwerde aber auch nicht den sich aus
§
45 VerfGHG ergebenden
Begründungsanforderungen. Diese sind nur dann erfüllt, wenn sich aus dem
Vorbringen ohne Beiziehung von Akten oder sonstigen Aufklärungsmaßnahmen
mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit der Verletzung der geltend
gemachten Grundrechte ergibt. Dies ist hier nicht der Fall. Aus den
vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der
Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 5. Mai 2003, ergibt sich,
dass der den Strafanzeigen zugrunde liegende Sachverhalt von der
Staatsanwaltschaft bereits mehrfach geprüft sowie beschieden und
dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden ist, dass ein erneutes Tätigwerden
nur im Falle neuen Tatsachenvortrags erfolgen werde. Vor diesem
Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft durch ihre
Untätigkeit auf die neuerlichen Strafanzeigen des Beschwerdeführers hin,
ihn in seinen Grundrechten verletzt.
Das Verfahren ist
gemäß §
21 Abs. 1 VerfGHG
kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet
(§
21 a Abs. 1 VerfGHG).