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VGH B 13/05
Gründe
Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie kann deshalb gemäß
§
15 a Abs. 1 des
Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof
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VerfGHG
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durch den von dem
Verfassungsgerichtshof bestellten Ausschuss zurückgewiesen werden.
Mit der
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass die
Staatsanwaltschaft Mainz seine Strafanzeige vom 2. Mai 2002 gegen die
Staatsanwältin Dietrich wegen Rechtsbeugung in dem Verfahren 3132 Js
017857/00 gegen seine Ehefrau, Barbara Hoeffgen, nicht beschieden und
dadurch die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Angelegenheit im
Wege eines Klageerzwingungsverfahrens in einer den Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz verletzenden Art und Weise vereitelt habe. Dieses Begehren war
bereits Gegenstand der im August 2003 erhobenen Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers. Die zwischen-zeitliche Befassung eines
Landtagsabgeordneten und
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im Anschluss daran
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des Justizministers mit
dieser Angelegenheit im Jahr 2005 ändert nichts an der Identität des
Beschwerdegegenstands. Die Verfassungsbeschwerde vom 24. August 2003 ist
durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom
3. September 2003
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VGH B 15/03
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zurückgewiesen worden.
Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen
Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist im Verfassungsprozessrecht des Landes
Rheinland-Pfalz nicht vorgesehen (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 31, 85 [87]).
(Eine derartige Unfähigkeit eines Verfassungsgerichtshofes auch nicht! D.Hoeffgen)
Eine Gegenvorstellung ist nur innerhalb eines Monats
nach Kenntnis der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zulässig (vgl.
VerfGH Rh-Pf, a.a.O., 5. 88 f.). Diese Frist ist hier lange verstrichen.
(Meine Gegenvorstellung
kam 6 Tage später)
Im Übrigen kann auf die
Gründe im Beschluss vom 3. September 2003
verwiesen werden.
Nun muss ich wieder
schreiben und auf die
Widersinnigkeit hinweisen.
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