VGH B 13/05

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie kann deshalb gemäß § 15 a Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - durch den von dem Verfassungsgerichtshof bestellten Ausschuss zurückgewiesen werden.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer">

VGH B 13/05

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie kann deshalb gemäß § 15 a Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - durch den von dem Verfassungsgerichtshof bestellten Ausschuss zurückgewiesen werden.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass die Staats­anwaltschaft Mainz seine Strafanzeige vom 2. Mai 2002 gegen die Staatsanwältin Dietrich wegen Rechtsbeugung in dem Verfahren 3132 Js 017857/00 gegen seine Ehefrau, Barbara Hoeffgen, nicht beschieden und dadurch die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Angelegenheit im Wege eines Klageerzwingungsverfahrens in einer den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzenden Art und Weise vereitelt habe. Dieses Begehren war bereits Gegenstand der im August 2003 erhobenen Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers. Die zwischen-zeitliche Befassung eines Landtagsabgeordneten und - im Anschluss daran - des Justizministers mit dieser Angelegenheit im Jahr 2005 ändert nichts an der Iden­tität des Beschwerdegegenstands. Die Verfassungsbeschwerde vom 24. August 2003 ist durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 3. September 2003 - VGH B 15/03 - zurückgewiesen worden. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist im Verfassungsprozessrecht des Landes Rheinland-Pfalz nicht vorgesehen (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 31, 85 [87]).

(Eine derartige Unfähigkeit eines Verfassungsgerichtshofes auch nicht! D.Hoeffgen)

Eine Gegenvorstellung ist nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zulässig (vgl. VerfGH Rh-Pf, a.a.O., 5. 88 f.). Diese Frist ist hier lange verstrichen. (Meine Gegenvorstellung kam 6 Tage später)

Im Übrigen kann auf die Gründe im Beschluss vom 3. September 2003 verwiesen werden.

Nun muss ich wieder schreiben und auf die Widersinnigkeit hinweisen.