Ass.jur. Detmar Hoeffgen
10.03.2005 Bundesverfassungsgericht Postfach 1771 76006 Karlsruhe Betr.: AR 7627/04 Bezug: Ihr Schreiben vom 21.12.2004 Sehr geehrter Herr Dr.Hiegert, ich danke für obiges Schreiben nebst Merkblatt. Ich nehme an, dass eine eingereichte Strafanzeige auf jeden Fall zu bescheiden ist. Das erfordert das Legalitätsprinzip und ist sehr genau in der StPO geregelt. Ein Verschwinden lassen ist eine klare Strafvereitelung im Amt. Das ist ganz klar im Gesetz geregelt. Es kann sich auch nicht um eine Folge der unbestrittenen Überlastungen der Staatsanwaltschaften handeln, da die Anzeige aus Mai 2002 stammt. Es fällt Ihnen offenbar auch schwer anzunehmen, dass ein Leitender Oberstaatsanwalt sich der Strafvereitelung im Amt schuldig macht und somit seine Existenz auf´s Spiel setzt. Aber genau das ist geschehen und bewiesen. Wenn Sie die Strafanzeige gegen StA´in Dietrich lesen und die dort erhobenen Vorwürfe als richtig annehmen, erkennen Sie, dass die Staatsanwaltschaft allen Grund hat, die Strafanzeige zu vertuschen. Falls die Vorwürfe unberechtigt wären, wäre es ein leichtes, das Verfahren mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß nach StPO einzustellen. Damit wäre das Rechtsstaatsprinzip gewahrt. Das aber geschieht aus den geschilderten Gründen nicht. Ganz offensichtlich soll mit allen Mitteln verhindert werden, dass sich ein Gericht, eventuell im Klageerzwingungsverfahren, mit den Tatvorwürfen befasst. Dieser Anzeige fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Durch das durchgeführte Verfahren wurden meine Frau und ich seelisch auf´s Schwerste belastet. Ich habe allen Grund, an der Rechtstreue der Verantwortlichen in Rheinland-Pfalz zu zweifeln. Mit freundlichen Grüßen
|