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Rhein1and-Pfa1z
Verfassungsgerichtshof
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56065 Koblenz
Herrn
Detmar Hoeffgen
Kirchstraße
51
Verfassungsgerichtshof
55597 Wöllstein
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
Durchwahl: 0261 /1307
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215
Aktenzeichen:VGH B 15/03
Datum: 24.02.2004
Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom
3. September 2003
- VGH B 15/03
-
Sehr
geehrter Herr Hoeffgen,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 19.
Februar 2004. Ich bitte aber um Verständnis, wenn ich in dieser Sache über
meine Erläuterungen im Schreiben vom 23. September 2003 nicht weiter tätig
werden kann. Die Sache ist hier mit dem Beschluss des
Verfassungsgerichtshofs vom 3. September 2003 abgeschlossen. Die Gründe für
die Unzulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde sind im Beschluss eingehend
dargelegt und im Schreiben vom 23. September 2003 noch einmal erläutert
worden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag:
(Dr. Held)
Vorsitzender Richter am
Oberverwaltungsgericht
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