Ass.jur. Detmar Hoeffgen                                                Kirchstr.51

                                                                                      55597 Wöllstein

                                                                                      Tel.:06703-3038-69

                                                                                      d.hoeffgen@t-online.de

                                                                                                    09.08.2005

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz                          

Deinhardplatz 4

56068 Koblenz

Betr.: AR 15/05

Bezug: Ihr Schreiben vom 4.8.2005

 

Sehr geehrter Dr.Held">

 

 

Ass.jur. Detmar Hoeffgen                                                Kirchstr.51

                                                                                      55597 Wöllstein

                                                                                      Tel.:06703-3038-69

                                                                                      d.hoeffgen@t-online.de

                                                                                                    09.08.2005

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz                          

Deinhardplatz 4

56068 Koblenz

Betr.: AR 15/05

Bezug: Ihr Schreiben vom 4.8.2005

 

Sehr geehrter Dr.Held,

ich danke für die sehr prompte Antwort in obiger Sache.

Sie beziehen sich auf die Verfassungsbeschwerde VGH B 15/03.

Leider haben Sie dabei mein Schreiben vom 19.2.2004 außer Betracht gelassen.

Hier hatte ich die obige Entscheidung als nicht mit der Rechtswirklichkeit vereinbar entlarvt, weil ein Klageerzwingungsverfahren notwendig einen ablehnenden Bescheid voraussetzt. Ein solcher Bescheid existiert für keine einzige der vier damals als vertuscht gerügten Strafanzeigen.

Auf dieses Schreiben sind Sie nicht mehr eingegangen, stattdessen haben Sie sich in Ihrer Replik vom 24.2.04 auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zurückgezogen und sind einer Begründung ausgewichen.

Die Entscheidung VGH B 15/03 ist mangels innerer Logik unbeachtlich. Das ist sicherlich kein Meisterstück für einen Verfassungsgerichtshof!

In der jetzigen Verfassungsbeschwerde haben Sie das Schreiben des Justizministers Mertin vorliegen, in dem er behauptet, die Strafanzeige gegen die Staatsanwältin Dietrich  sei mehrfach geprüft und ergäbe keine Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit. Das ist unzutreffend!

Diese Strafanzeige wurde nie geprüft, sonst gäbe es einen rechtsmittelfähigen  Bescheid darüber.

Sie enthält vielmehr den substantiiert vorgetragenen und mit Beweisen untermauerten Vorwurf der Rechtsbeugung.

Ob und in welchem Umfang der Vorwurf gerechtfertigt ist, ist ausschließlich von einem ordentlichen Gericht zu beurteilen und keinesfalls vom Justizminister. Das wissen Sie genauso gut wie ich.

Wir Juristen sprechen in einem solchen Fall von einer handfesten Strafvereitelung, begangen durch die Staatsanwaltschaft Mainz und genehmigt durch den Justizminister Mertin.

Damit ist unser Recht auf umfassenden Rechtsschutz verletzt.

·                    BVerfGE 46,17/28f;54,277/291 :

·                    Das Rechtsstaatsprinzip verlangt die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes. Dieser muß die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes und eine verbindliche Entscheidung durch einen Richter ermöglichen.

·                     

·          BVerfGE 28,10/15f; 61,82/111; 64,261/279; 78, 214/226

·         Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf vollständige-auch die Beurteilungs-               grundlagen umfassende-Nachprüfung der angefochtenen Massnahme in rechtlicher   und tatsächlicher Hinsicht.

Ich habe deshalb kein Verständnis dafür, dass Sie diese Verfassungsbeschwerde einer Prüfung  nach Recht und Gesetz  entziehen wollen.

Ich mache Sie fairer weise darauf aufmerksam, dass ich die  insgesamt geübte Opportunitätsjurisprudenz, die ich in Rheinland-Pfalz erlebe, ins Internet stellen werde. Die Unversehrtheit der Rechtsordnung hat bei mir einen hohen Stellenwert.

Außerdem sind meine Frau und ich nicht bereit, den Schaden zu tragen, den eine kriminelle Justiz verursacht hat.

Mit freundlichen Grüßen

Detmar Hoeffgen

Es gab hier einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

 

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