Ass.jur. Detmar Hoeffgen
Kirchstr.51
55597 Wöllstein
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09.08.2005
Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
Betr.: AR 15/05
Bezug: Ihr Schreiben vom 4.8.2005
Sehr geehrter Dr.Held,
ich danke für die sehr prompte Antwort in obiger Sache.
Sie beziehen sich auf die Verfassungsbeschwerde VGH B 15/03.
Leider haben Sie dabei mein Schreiben vom
19.2.2004 außer
Betracht gelassen.
Hier hatte ich die obige Entscheidung als nicht mit der
Rechtswirklichkeit vereinbar entlarvt, weil ein Klageerzwingungsverfahren
notwendig einen ablehnenden Bescheid voraussetzt. Ein solcher Bescheid
existiert für keine einzige der vier damals als vertuscht gerügten
Strafanzeigen.
Auf dieses Schreiben sind Sie nicht mehr eingegangen,
stattdessen haben Sie sich in Ihrer Replik vom 24.2.04 auf die
Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zurückgezogen
und sind einer Begründung ausgewichen.
Die Entscheidung VGH B 15/03 ist mangels innerer Logik
unbeachtlich. Das ist sicherlich kein Meisterstück für einen
Verfassungsgerichtshof!
In der jetzigen Verfassungsbeschwerde haben Sie das Schreiben
des Justizministers Mertin vorliegen, in dem er behauptet, die Strafanzeige
gegen die Staatsanwältin Dietrich sei mehrfach geprüft und ergäbe keine
Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit. Das ist unzutreffend!
Diese Strafanzeige wurde nie geprüft, sonst gäbe es einen
rechtsmittelfähigen Bescheid darüber.
Sie enthält vielmehr den substantiiert vorgetragenen und mit
Beweisen untermauerten Vorwurf der Rechtsbeugung.
Ob und in welchem Umfang der Vorwurf gerechtfertigt ist, ist
ausschließlich von einem ordentlichen Gericht zu beurteilen und keinesfalls
vom Justizminister. Das wissen Sie genauso gut wie ich.
Wir Juristen sprechen in einem solchen Fall von einer
handfesten Strafvereitelung, begangen durch die Staatsanwaltschaft Mainz und
genehmigt durch den Justizminister Mertin.
Damit ist unser Recht auf umfassenden Rechtsschutz verletzt.
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BVerfGE 46,17/28f;54,277/291 :
·
Das Rechtsstaatsprinzip verlangt die Gewährung
eines effektiven Rechtsschutzes. Dieser muß die grundsätzlich
umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes
und eine verbindliche Entscheidung durch einen Richter ermöglichen.
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· BVerfGE
28,10/15f; 61,82/111; 64,261/279; 78, 214/226
·
Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf
vollständige-auch die Beurteilungs-
grundlagen umfassende-Nachprüfung der angefochtenen Massnahme in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.
Ich habe deshalb kein Verständnis dafür, dass Sie diese
Verfassungsbeschwerde einer Prüfung nach Recht und Gesetz entziehen
wollen.
Ich mache Sie fairer weise darauf aufmerksam, dass ich die
insgesamt geübte Opportunitätsjurisprudenz, die ich in Rheinland-Pfalz
erlebe, ins Internet stellen werde. Die Unversehrtheit der Rechtsordnung hat
bei mir einen hohen Stellenwert.
Außerdem sind meine Frau und ich nicht bereit, den Schaden zu
tragen, den eine kriminelle Justiz verursacht hat.
Mit freundlichen Grüßen
Detmar Hoeffgen
Es gab hier einen
Beschluss des Verfassungsgerichtshofs
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