Assessor jur. Detmar Hoeffgen                                 

                                                                                                   26.06.2007

Bundesverfassungsgericht                      

Postfach 1771

76006 Karlsruhe

Betr.: Verfassungsbeschwerde nach Art. 19 und 20 GG

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Anlage 1) übersende ich Ihnen eine Strafanzeige, die ich bei der Staatsanwaltschaft Mainz am

2.Mai 2002

erstattet habe.

Diese Strafanzeige wurde nie bearbeitet.

Ich habe mehrfach vergeblich um die Bekanntgabe des Aktenzeichens dieser Strafanzeige gebeten.

Da bezüglich der Strafanzeige weder ein Aktenzeichen noch ein rechtsmittelfähiger Bescheid vorhanden ist, ist mein Grundrecht auf staatlichen Rechtsschutz verletzt. (Art.19 GG)

Ich habe mich dieserhalb mit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz gewandt.

Mit Bescheid vom 3.9.2003 (VGH B 15/03) wurde mein Antrag zurückgewiesen, weil ich den Rechtsweg nicht erschöpft hätte. Wie ich ohne Bescheid resp. Aktenzeichen den Rechtsweg überhaupt beschreiten kann, wurde mir auf Anfrage nicht mitgeteilt. Hier liegt ein Fall von Unmöglichkeit vor.

Eine weitere Beschwerde beim VerfGH Rheinland Pfalz wurde mit Bezugnahme auf die obige ebenfalls zurückgewiesen. (VGH B 13/05)

Hier wird m.E. das Grundgesetz gründlich missachtet.

Mit freundlichen Grüßen

1 Anlage Strafanzeige gegen Staatsanwältin Dietrich

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