Assessor jur. Detmar Hoeffgen23.07.2007 Bundesverfassungsgericht Postfach 1771 76006 Karlsruhe Betr.: AR 4403/07 Sehr geehrter Herr Dr. Hiegert Sie lassen über Ihren Herrn Meier nach konkreten Schritten fragen, die ich unternommen habe, um die Bearbeitung meiner Strafanzeige zu erreichen. Diese Frage erstaunt mich doch einigermaßen, da unsere StPO nicht vorsieht, dass der geschädigte Bürger über die Anzeigeerstattung hinaus noch weiterführende „Bearbeitungspflichten“ hätte. Das Legalitätsprinzip garantiert eigentlich eine ordnungsgemäße Bearbeitung. Dieses wiederum hat seinen Ursprung im Justizgewährungsanspruch des Art 19,IV 1 GG, den ich hier einfordere. Alles dies habe ich dem Verfassungsgericht bereits zweimal vorgetragen, 2 BvR 1602/03 und 2 BvR 428/05. Beide male wurde eine Annahme zur Entscheidung abgelehnt. Da für den „normalen“ Juristenverstand über die Straftatbestände „Rechtsbeugung“ und „Strafvereitelung im Amt“ hinaus auch noch eine klare GG-Verletzung vorliegt, das BVerfG aber nicht entscheiden will, drängt sich allgemein der Gedanke auf, dass hier „politisch“ entschieden wurde. Die Täter der vorgenannten Straftaten müssten eigentlich größte Befürchtungen haben. Offenbar sind sie sich aber sicher, dass die Verfassungsgerichte sie schützen. Ich werde die Verfassungsbeschwerden zu gegebener Zeit ins Internet stellen, weil ich die Zerstörung dieses Rechtsstaates nicht länger hinnehmen werde. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) Anlagen, die meine Bemühungen um „Bearbeitung“ dokumentieren |